Das Retweeten eines ehrenrührigen Tweets ist Teil der für Twitter typischen Verbreitungskette und daher kraft des Privilegs von Artikel 28 StGB straflos.
Das Bezirksgericht Zürich hat im Rahmen eines Strafverfahrens den Fall eines twitternden Journalisten zu beurteilen und am 26. Januar 2016 ein salomonisches Urteil gefällt.
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